Gesetze / Coronavirus-Testverordnung
CoronaTestV 2021-01§ 4 Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Wenn es Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 oder der öffentliche Gesundheitsdienst zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verlangen, haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung, wenn sie
Bei Personen nach Satz 1 Nummer 2 ist der Anspruch in Bezug auf die Diagnostik abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 auf eine Diagnostik mittels Antigen-Tests beschränkt. Die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes können abweichend von Satz 2 unter Berücksichtigung der Testkapazitäten und der epidemiologischen Lage vor Ort bei Einrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 veranlassen, dass auch andere Testmethoden zur Anwendung kommen können. Bei Personen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 ist der Anspruch abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 auf eine Diagnostik mittels PoC-Antigen-Tests beschränkt, die von den Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts selbst durchgeführt wird.
(2) Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind:
(3) Soweit Einsender von Untersuchungsmaterial Untersuchungsstellen für den Fall eines positiven PCR-Testergebnisses mit der Durchführung einer variantenspezifischen PCR-Diagnostik beauftragen, haben Personen mit positivem PCR-Testergebnis auch Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung.